ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. VERTRAGSABSCHLUSS


1. Der Vertrag kommt zustande durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw., bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2. Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn der Auftraggeber eine Anzahlung leistet, die der Auftragnehmer als solche entgegennimmt oder wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber em Auftraggeber widerspruchslos beginnt.

II. KONZEPTE / PROGRAMMVORSCHLÄGE


1. Programmvorschläge und Konzeptionen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vollständig noch teilweise vervielfältigt und zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt oder weitergereicht werden. Bilder, Entwürfe oder Fotos von Veranstaltungen sowie Prospekte unterliegen dem Urheberrechtschutz. Die Nutzung ist nur möglich nach einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung eines Nutzungshonorars.

III. ÄNDERUNGSVORBEHALT


1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich des Programms (z.B. bei Ausfall vorgesehener Künstler oder Systeme) und die Versorgung mit Speisen und Getränken zu ändern, soweit hierdurch der Wert der ursprünglich vereinbarten Leistung gegenüber der geänderten Leistung nicht nachteilig verändert wird. In künstlerischer Einflussnahme auf ein Programm, ist der Auftragnehmer frei, insbesondere wenn es der erfolgreichen Umsetzung eines Programms dient.

IV. RÜCKTRITTSRECHT DES AUFTRAGNEHMERS


Der Auftragnehmer ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:

1. Mangelnde Sicherstellung der Zahlung des Honorars.

2. Mangelnde Mitwirkung des Auftragsgebers, die zur erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.

3. Ausfall vorgesehener Künstler oder Systeme, ohne das es in zumutbarer Weise – gegen gleiche Vergütung – gelingt, passenden Ersatz zu beschaffen. Im Falle des berechtigten Rücktritts durch den Auftragnehmer entfallen jegliche Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Entschädigungen.

Falls der Rücktritt auf IV. Absatz 3 beruht, schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

V. RÜCKTRITT DURCH DEN AUFTRAGGEBER


1. Bis zum Tag der Veranstaltung, kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag erklären, dies bedarf der Schriftform. Im Falle des Rücktritts, hat der Auftraggeber Schadenersatz einschl. des entgangenen Gewinns zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, statt einer konkreten Schadens- berechnung eine angemessene Entschädigung nach V. Absatz 2 zu verlangen.

2. In den Fällen von V. Absatz 1, ist der Auftragnehmer berechtigt pauschalierte Rücktrittskosten zu verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen: Bis zum 15. Tag vor dem Veranstaltungstag 70 %, ab dem 14. Tag vor dem Veranstaltungstag 90 % vom jeweiligen Veranstaltungspreis.

Berechnungsgrundlage für die pauschalierten Rücktrittskosten, ist der mit dem Kunden vereinbarte Preis abzüglich der variablen Kosten (Übernachtungs- /Fahrtkosten, etc.) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten eine Minderung der Schadensersatzpauschale zu verlangen, soweit der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer als die verlangte Pauschale ist.

VI. ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNGEN UND RÜCKBEHALTUNGEN


Auf den vereinbarten Veranstaltungspreis ist auf Verlangen bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung vom Kunden eine Vorauszahlung von 50 % zu zahlen, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen ist, nach Beendigung der Veranstaltung ist der Restbetrag gegen Rechnungsstellung in bar oder als Verrechnungscheck oder Überweisung auszugleichen. Skontoabzug ist nicht vereinbart.

Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen.

Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig soweit die Gegenforderung auf dem selben Rechtsverhältnis beruht.

Das Entstehen des Provisionsanspruchs setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus. Die Provision wird berechnet nach der Auftragssumme unter Abzug sämtlicher variabler Kosten.

VII. GEWÄHRLEISTUNG DES AUFTRAGGEBERS


1. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn ein Misserfolg der Veranstaltung auf mangelhafte oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

2. Eine Gewährleistung für den Erfolg und oder – das Gefallen der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Bei Mängel der Veranstaltung kann der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Unterlässt der Auftraggeber die Rüge des Mangels schuldhaft, sind Minderungs- oder vertragliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

3. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Kostenersatz wird Ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Verursachung anzulasten ist.

4. Wenn die Veranstaltung aus Gründen, die in die Sphäre des Auftragnehmers liegen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird, beschränkt sich das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt oder Vertragskündigung unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen und Kostenersatz mit der Einschränkung gemäß VII. Absatz 3.

5. Mit Auftragserteilung übernimmt der Auftraggeber die Gefahrentragung bei höherer Gewalt. Dies schließt nicht vorhandene Betriebsbedingungen für technische Anlagen und Geräte selbstverständlich ein. Sollte aufgrund von uns nicht zu vertretenden Umständen die Aktion nicht oder nur beschränkt durchgeführt werden können, haftet der Auftraggeber gleichzeitig für das vereinbarte Honorar.

VIII. HAFTUNG


Der Auftragnehmer hat für alle vermieteten Geräte eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Auftraggeber wird entsprechend innerhalb des Angebotes mit anteiligen Prämienkosten belastet. Eine Veranstaltungsversicherung wird vom Auftraggeber abgeschlossen. Die Benuzung aller Geräte geschieht im übrigen auf eigene Gefahr.

Eine verkehrsbedingte Verspätung, die also nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ermöglicht dem Kunden keinen Schadenersatz- bzw. keine Minderung.

IX. GERICHTSSTAND


Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie mit Personen, die nach Abschluß des Vertrages den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für Vollkaufleute und für Passivprozesse, ist Hamburg.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tritt einen solche, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt.

2. Sämtliche Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z.B. Ordnungsamt, GEMA/GVI, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Stand 26.02.2009

KESS
Jochim-Wells-Weg 28
22339 Hamburg